Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 142*)
Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.
*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977
23.10.2018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
