§ 142 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1978

Mitteilung des Wahlergebnisses
§ 142*)

Das Ergebnis der Wahl ist im Betrieb kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der Einigungskommission, den zuständigen freiwilligen Berufsvereinigungen und der gesetzlichen Interessenvertretung der Dienstnehmer mitzuteilen.

*) Fassung LGBl.Nr. 38/1977

23.10.2018

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