§ 13a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 19.8.1987

§ 13a*)
Gleichbehandlungsgebot

(1) Bei der Festsetzung des Entgeltes, bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, sowie bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene darf niemand wegen seines Geschlechts benachteiligt werden. Eine solche Benachteiligung liegt vor, wenn Dienstnehmer verschiedenen Geschlechts ohne sachliche Rechtfertigung unterschiedlich behandelt werden.

(2) Der Arbeitgeber darf einen Arbeitsplatz weder öffentlich noch innerhalb des Betriebes oder Unternehmens nur für Männer oder nur für Frauen ausschreiben oder durch Dritte ausschreiben lassen, es sei denn, ein bestimmtes Geschlecht ist unverzichtbare Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit. Die Ausschreibung darf auch keine zusätzlichen Anmerkungen enthalten, die auf ein bestimmtes Geschlecht schließen lassen.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1987

30.10.2018

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