§ 13a LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 05.6.1992

Gleichbehandlungsgebot
§ 13a*)

(1) Aufgrund des Geschlechtes darf niemand im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis benachteiligt werden, insbesondere nicht

  1. a) bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
  2. b) bei der Festsetzung des Entgelts,
  3. c) bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
  4. d) bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung auf betrieblicher Ebene,
  5. e) beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen,
  6. f) bei den sonstigen Arbeitsbedingungen und
  7. g) bei der Beendigung des Dienstverhältnisses.

Benachteiligung ist jede Differenzierung, die ohne sachliche Rechtfertigung vorgenommen wird.

(2) In Regelungen der kollektiven Rechtsgestaltung zur Festsetzung des Entgelts dürfen Kriterien für die Beurteilung der Arbeit der Frauen und der Arbeit der Männer nicht in einer zu einer Benachteiligung führenden Weise vorgeschrieben werden.

(3) Vorübergehende Sondermaßnahmen zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau im Sinne des Art. 4 der UN-Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau gelten nicht als Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes.

*) Fassung LGBl.Nr. 30/1987, 23/1992

31.10.2018

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