§ 13a AWG 2002

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2007

Pflichten für Hersteller und Importeure

§ 13a.

(1) Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für die Übernahme von Altgeräten vom Handel zumindest eine Sammelstelle in jedem politischen Bezirk zu errichten und an diesen Sammelstellen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zumindest unentgeltlich zu übernehmen. Als Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten gilt jeder, der unabhängig von der Verkaufsmethode, einschließlich des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979,

  1. 1. Elektro- oder Elektronikgeräte unter seinem Markennamen herstellt und verkauft oder
  2. 2. Geräte anderer Anbieter unter seinem Markennamen weiterverkauft, wobei der Weiterverkäufer nicht als Hersteller anzusehen ist, sofern der Markenname des Herstellers gemäß lit. a auf dem Gerät angebracht ist, oder
  3. 3. Elektro- oder Elektronikgeräte erwerbsmäßig nach Österreich einführt oder aus Österreich zur Abgabe an Letztverbraucher ausführt.

(2) Hersteller gemäß Abs. 1 haben nach Maßgabe einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 für Altgeräte, welche bis zum Ablauf des 12. August 2005 in Verkehr gesetzt wurden, an einem Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen.

(3) Hersteller gemäß Abs. 1, die Elektro- und Elektronikgeräte für private Haushalte in Verkehr setzen und beabsichtigen ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen, haben dies dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter Angabe der Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 und der Art der Geräte anzuzeigen und darzulegen, dass die Voraussetzungen für die individuelle Rücknahme für alle von ihnen in Verkehr gesetzten Geräte gegeben sind. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat diese Hersteller und Importeure im Register gemäß § 22 Abs. 1 zu registrieren und – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – als individuelle Rücknehmer zu kennzeichnen. Über die Ablehnung der Kennzeichnung oder im Fall des Wegfallens einer Voraussetzung die damit verbundene Streichung der Kennzeichnung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Bescheid abzusprechen. Nur jene Hersteller gemäß Abs. 1, die im Register gemäß § 22 Abs. 1 als individuelle Rücknehmer gekennzeichnet sind, können ihre Verpflichtungen individuell erfüllen. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden.

(4) Hersteller gemäß Abs. 1, die

  1. 1. ihre Rücknahmeverpflichtung nicht individuell erfüllen oder
  2. 2. Elektro- und Elektronikgeräte für gewerbliche Zwecke in Verkehr setzen und beabsichtigen, ihre Rücknahmeverpflichtung individuell zu erfüllen,

(4a) Hersteller und Importeure gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Altfahrzeuge und Meldepflichtige gemäß einer Verordnung nach § 14 Abs. 1 über Verpackungen haben die Daten gemäß § 22 Abs. 2 Z 1 bis 3 und 10 elektronisch über die Internetseite edm.gv.at zu registrieren. Änderungen der Daten gemäß dem ersten Satz sind unverzüglich vom Hersteller und Importeur über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Die Einstellung der Tätigkeit ist innerhalb von einem Monat über das Register gemäß § 22 Abs. 1 zu melden. Sofern dem Verpflichteten keine technischen Möglichkeiten zur elektronischen Übermittlung zur Verfügung stehen, kann er gegen einen Kostenbeitrag von 40 Euro die Registrierung oder die Änderung der Daten beim Umweltbundesamt schriftlich einbringen.

(5) Hersteller gemäß Abs. 1 und Hersteller und Importeure von anderen Produkten, die einer Verordnung gemäß § 14 Abs. 1 unterliegen, haben beim In-Verkehr-Setzen nach Maßgabe dieser Verordnung eine angemessene Sicherstellung für die Rücknahme, die Wiederverwendung und Behandlung der Abfälle von diesen Produkten zu leisten.

Schlagworte

Elektrogerät, Sammelsystem

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40088635