§ 13a AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

§ 13a

§ 13a. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann, abgesehen vom Fall des § 13,

  1. 1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. 2. auf Antrag des betreffenden Bundeslandes oder
  3. 3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a

    das für die einzelnen Bundesländer unter Bedachtnahme auf die örtliche Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes bestimmte Höchstausmaß beschäftigter und arbeitsloser Ausländer durch Verordnung bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festsetzen (Landeshöchstzahlen).