§ 13
Behörden
Behörde im Sinn dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- a) das Amt der Landesregierung in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut des Landes betreffen;
- b) der Bürgermeister oder der Verbandsobmann des jeweiligen Gemeindeverbandes in allen Angelegenheiten, die das öffentliche Archivgut der Gemeinde betreffen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich danach, wo das öffentliche Archivgut anfällt.
02.07.2025
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