§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
28.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 14
Eigener Wirkungsbereich
Die Aufgaben der Gemeinden und der Gemeindeverbände nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereichs.
28.12.2017
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)