Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 13
(1) § 13.Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden.
(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.
(3) In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.
(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.
(5) Der Studienplan auf Grund dieser Verordnung kann bereits ab dem auf ihre Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; er darf jedoch frühestens mit dem 1. Oktober 1991 in Kraft gesetzt werden.
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