§ 13 Studienordnung Landschaftsplanung und Landschaftspflege

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1992

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13.

(1) Ordentliche Hörer des Studienversuches Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf Grund der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung BGBl. Nr. 382/1981, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 222/1987, sind berechtigt, ihr Studium nach den bisher geltenden Studienvorschriften bis längstens fünf Studienjahre nach Inkrafttreten des Studienplanes auf Grund dieser Verordnung fortzusetzen oder zu beenden.

(2) Ordentliche Hörer gemäß Abs. 1 haben ab dem Wintersemester 1992/93 das Recht, sich durch schriftliche Erklärung dieser Studienordnung und dem entsprechenden Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden die zurückgelegten Studien in dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung auf die Studiendauer angerechnet.

(3) In dem auf Grund dieser Verordnung zu erlassenden Studienplan ist genau zu regeln, welche Prüfungen nach dem Studienversuch Landschaftsökologie und Landschaftsgestaltung für das Studium der Landschaftsplanung und Landschaftspflege im Sinne des § 21 AHStG anerkannt werden.

(4) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1991 in Kraft.

(5) Der § 4 lit. c, der § 6 Abs. 2, der § 9 Abs. 1 und der § 13 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 297/1992 treten mit 1. Juli 1992 in Kraft.

Schlagworte

Übergangsbestimmung

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026

Gesetzesnummer

10009771

Dokumentnummer

NOR12123949

alte Dokumentnummer

N7199220966J

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