§ 13
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet -, wer
- a) gegen die Bestimmungen der §§ 5 Abs. 1 bis 3, 6 Abs. 1 bis 3 und der §§ 7 bis 9 oder einer auf Grund der §§ 9 oder 11 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt;
- b) entgegen § 4 Pflanzenschutzmittel verwendet, gegen die Verpflichtungen nach § 12 Abs. 2 und § 12b verstößt oder Maßnahmen nicht duldet oder Maßnahmen nach § 12a nicht oder nicht fristgerecht nachkommt,
- c) die nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 2 oder 6 Abs. 1 Z 1 des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes (B-UHG) vorgeschriebene Verständigung der Behörde nicht oder nicht unverzüglich vornimmt oder
- d) die ihn nach § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 4 oder 7 Abs. 4 B-UHG treffenden Duldungspflichten verletzt.
(2) Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. b mit einer Geldstrafe bis zu 3500,- Euro, im Wiederholungsfall bis 7000,- Euro, in den sonstigen Fällen mit einer Geldstrafe bis 2500,- Euro zu bestrafen.
(2a) Eine Verwaltungsübertretung begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet –, wer
- a) die in § 12d in Verbindung mit §§ 5 Abs. 3 oder 6 Abs. 2 B-UHG geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert;
- b) nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 5 Abs. 1 B-UHG erforderlichen Vermeidungs-maßnahmen unverzüglich ergreift;
- c) nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 2 B-UHG gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft;
- d) nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 B-UHG gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
- e) nicht die nach § 12d in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 B-UHG ergreift.
(2b) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 2a sind von der Bezirksverwaltungsbehörde im Falle der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 15.000,– Euro und in den Fällen der lit. b bis e mit einer Geldstrafe bis zu 35.000,– Euro zu bestrafen.
(3) In den Fällen der §§ 4, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 12b ist der Versuch strafbar.
(4) Erfolgt in den Fällen der § 5 Abs. 1, § 8 und § 9 Abs. 1 bis 3 keine Gefährdung einer vom Verwender des Pflanzenschutzmittels verschiedenen Person, liegt keine Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 vor.
(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung für Übertretungen des Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 4 im Sinne des § 31 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) beträgt ein Jahr.
(6) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann nach Maßgabe des § 17 VStG Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht zulässig ist, für verfallen erklären.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben der Landesregierung alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes mitzuteilen, soweit dies zur Erfüllung europarechtlich festgelegter Berichtspflichten erforderlich ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
