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§ 8 K-LPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.2.1991

§ 8

Innerbetriebliche Beförderung

Pflanzenschutzmittel dürfen in Betrieben nur so befördert werden, daß keine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit eines Menschen oder für die Umwelt entstehen kann.

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