§ 13 GVG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1969

§ 13

(1) Alle Anträge im Sinne dieses Gesetzes sind beim Gemeindeamt einzubringen.

(2) Über Anträge, die sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. a beziehen, hat die Ortskommission zu entscheiden, wenn der Erwerber nicht Ausländer ist und in der Gemeinde, in der das Grundstück liegt, selbst eine Landwirtschaft betreibt und nicht schon mehr als 15 ha land‑ oder forstwirtschaftlich nutzbaren Grund besitzt, wobei Alpen und Vorsäße oder Maisäße nicht einzurechnen sind.

(3) Die Ortskommission hat zu jedem Antrag, der sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. a bezieht und über den sie nicht selbst zu entscheiden hat, eine Äußerung zu erstatten und den Antrag mit ihrer Äußerung an die Grundverkehrs-Landeskommission, falls der Erwerber Ausländer ist, jedoch an den Gemeindevorstand weiterzuleiten.

(4) Zu Anträgen, die sich auf Grundstücke nach § 1 Abs. 1 lit. b beziehen, sowie zu Anträgen, die von der Ortskommission gemäß Abs.. 3 einlangen, hat der Gemeindevorstand eine Äußerung darüber zu erstatten, ob am Rechtserwerb durch den Ausländer ein kulturelles, volkswirtschaftliches oder soziales Interesse besteht. Der Gemeindevorstand hat sodann den Antrag mit seiner Äußerung und gegebenenfalls mit der ‑Äußerung der Ortskommission an die Grundverkehrs‑Landeskommission weiterzuleiten.

16.04.2018

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