Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.
Dienstprüfungskommission
§ 13.
(1) Im Bundesministerium für Bildung und Frauen ist eine Dienstprüfungskommission einzurichten, deren Mitglieder als Einzelprüferinnen oder -prüfer oder als Mitglieder eines Prüfungssenates tätig werden.
(2) Die oder der Vorsitzende, deren bzw. dessen Stellvertretung und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung und Frauen für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(3) Bei Bedarf kann die Dienstprüfungskommission für den Rest ihrer Funktionsdauer um weitere Mitglieder ergänzt werden.
(4) Die Mitgliedschaft zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand des Bundes sowie mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst bzw. bei einer Außerdienststellung oder Karenzierung.
Schlagworte
Einzelprüfer
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009113
Dokumentnummer
NOR40169537
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