Erhebung der Steuer bei Selbstberechnung
§ 13.
(1) Der Parteienvertreter hat für den selbst berechneten Erwerbsvorgang, spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat, in dem die Selbstberechnung eingereicht wurde, zweitfolgenden Kalendermonats die Steuer zu entrichten. Aus den Angaben bei der Entrichtung muss sich ergeben, für welchen Steuerschuldner in welchem Ausmaß die Steuer und – nach Maßgabe der Bestimmungen im Gerichtsgebührengesetz – die Eintragungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz entrichtet wurde. Im Zweifel ist bei den betreffenden Steuerschuldnern eine verhältnismäßige Entrichtung anzunehmen.
(2) Ist über den Erwerbsvorgang eine Schrift errichtet worden, so ist darauf der Umstand der Selbstberechnung und der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) zu vermerken. Ist die Anbringung des Vermerkes auf einer elektronischen Urkunde selbst nicht möglich, muss abweichend davon die erfolgte Selbstberechnung, die Steuernummer des Parteienvertreters, der im automationsunterstützten Verfahren vergebene Ordnungsbegriff (Erfassungsnummer) und die Höhe der selbst berechneten Steuer in einer Beilage zur elektronischen Urkunde dokumentiert sein.
(3) Ein gemäß § 201 BAO festgesetzter Steuerbetrag hat den im Abs. 1 genannten Fälligkeitstag.
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2025
Gesetzesnummer
10004531
Dokumentnummer
NOR40273547
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