§ 13 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 10.8.2002

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand Übertritt in den Ruhestand

§ 13.

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des 65. Jahres nach dem Jahr seiner Geburt in den Ruhestand.

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls am Verbleiben des Beamten im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Kalenderjahr ausgesprochen werden. Ein Aufschub über den Ablauf des 70. Jahres nach dem Jahr der Geburt des Beamten ist nicht zulässig.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)