§ 13 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2016

Übertritt und Versetzung in den Ruhestand Übertritt in den Ruhestand

§ 13.

(1) Der Beamte tritt mit Ablauf des Monats, in dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, in den Ruhestand.

(2) Der zuständige Bundesminister kann den Übertritt des Beamten in den Ruhestand aufschieben, falls an seinem Verbleiben im Dienststand ein wichtiges dienstliches Interesse besteht. Der Aufschub darf jeweils höchstens für ein Jahr und insgesamt für höchstens fünf Jahre ausgesprochen werden.