§ 13 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 05.5.2005

ABSCHNITT 4

Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen Allgemeine Regelungen

§ 13.

(1) Für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen gelten die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 14 bis 17b genannten Abweichungen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 1.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr, ABl. Nr. L 370 vom 31.12.1985 S. 8, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 432/2004, ABl. Nr. L 71 vom 10.03.2004 S. 3.

(4) Ein analoges Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85, ein digitales Kontrollgerät im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(5) Wiederholt eine Bestimmung dieses Abschnittes Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 oder ist eine Angleichung durch Kollektivvertrag erfolgt, ist die jeweilige Bestimmung dieses Abschnittes im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht anzuwenden.