§ 13 AZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2006

ABSCHNITT 4

Sonderbestimmungen für Lenker von Kraftfahrzeugen

Unterabschnitt 4a

Allgemeines Definitionen

§ 13.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. eine öffentliche Straße eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159;
  2. 2. ein VO-Fahrzeug ein Kraftfahrzeug das entweder
  1. a) zur Güterbeförderung dient und dessen zulässiges Gesamtgewicht, einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger, 3,5 Tonnen übersteigt, oder
  2. b) zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern,

    und das nicht unter eine Ausnahme gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 fällt;

  1. 3. ein sonstiges Fahrzeug jedes Kraftfahrzeug, das nicht unter die Z 2 fällt;
  2. 4. ein analoges Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85;
  3. 5. ein digitales Kontrollgerät ein Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85.

(Anm.: Abs. 2 und 3 treten mit 11.4.2007 in Kraft.)

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/2006)

(Anm.: Abs. 5 tritt mit 10.4.2007 außer Kraft.)