§ 13 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Landeshöchstzahlen

§ 13.

(1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt,

  1. 1. auf gemeinsamen Vorschlag der Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer,
  2. 2. auf Antrag eines Bundeslandes oder
  3. 3. zur Sicherung der Bundeshöchstzahl gemäß § 12a

    durch Verordnung für einzelne Bundesländer Höchstzahlen für die beschäftigten und arbeitslosen Ausländer bis spätestens 30. November für das nächstfolgende Jahr festzusetzen. Er hat dabei auf die regionale Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes und auf die Anzahl der im betreffenden Bundesland beschäftigten und arbeitslosen Ausländer im Durchschnitt der vorangegangenen zwölf Monate Bedacht zu nehmen. Auf Landeshöchstzahlen sind beschäftigte und arbeitslose Ausländer nach Maßgabe des § 12a Abs. 3 anzurechnen.

(2) Die sich aus der Festsetzung von Höchstzahlen gemäß den §§ 12a und 13 ergebenden Beschränkungen gelten nicht für die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen für ausländische Künstler (§ 4a) und türkische Staatsangehörige (§ 4c), für die Erteilung von Entsendebewilligungen (§ 18 Abs. 1) und EU-Entsendebestätigungen (§ 18 Abs. 12) und die Ausstellung von Anzeigebestätigungen (§§ 3 Abs. 5, 18 Abs. 3).