§ 13 ArbIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

§ 13.

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.