§ 13 ArbIG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2009

Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof

§ 13.

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist bei Verfahren gemäß §§ 11 und 12 berechtigt, gegen Bescheide, die in letzter Instanz ergangen sind, sowie gegen Entscheidungen der unabhängigen Verwaltungssenate Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.