§ 137 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

§ 137.

Abgabepflichtige, die gemäß §§ 124 oder 125 zur Führung von Büchern verpflichtet sind oder Bücher ohne gesetzliche Verpflichtung führen, haben, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, auf Verlangen eine Abschrift ihrer Vermögensübersicht (Bilanz) einzureichen. Wurde eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, so ist auch diese auf Verlangen beizufügen; das gleiche gilt für Jahresberichte (Geschäftsberichte) oder Treuhandberichte (Wirtschaftsprüfungsberichte).