§ 133 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Die Bestimmung wurde mit BGBl. I Nr. 14/2019 zu partikulärem Bundesrecht (vgl. Art. 151 Abs. 63 Z. 4 B-VG in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2019).

§ 133*)

Die Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion sind insbesondere befugt

  1. 1. den Betriebsinhaber, dessen Stellvertreter und die im Betriebe beschäftigten Dienstnehmer über Umstände zu befragen, die ihren Wirkungsbereich berühren;
  2. 2. vom Betriebsinhaber die Vorlage der Dienstnehmerverzeichnisse, der Kollektiv- und Einzelverträge, der Betriebsvereinbarungen, der Lehrverträge, der Lohnlisten, der Urlaubslisten sowie ähnlicher die Dienstnehmer betreffender Unterlagen zu verlangen und Abschriften oder Auszüge davon anzufertigen.

*) Fassung BGBl. I Nr. 14/2019

14.12.2015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)