Aufzeichnungspflichten
§ 130
(1) Über die in § 93 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
- a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 79 Abs. 1 und § 84 Abs. 3 lit. a.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- a) Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
- b) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
- c) Tag des Eintrittes in den Betrieb;
- d) Art der Beschäftigung;
- e) die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten nach § 128 Abs. 4 müssen gesondert ausgewiesen werden) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 93 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
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