§ 130 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Aufzeichnungspflichten
§ 130

(1) Über die in § 93 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über

  1. a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
  2. b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 79 Abs. 1 und § 84 Abs. 3 lit. a.

(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:

  1. a) Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
  2. b) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
  3. c) Tag des Eintrittes in den Betrieb;
  4. d) Art der Beschäftigung;
  5. e) die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten nach § 128 Abs. 4 müssen gesondert ausgewiesen werden) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
  6. f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit und die hiefür gewährten Freizeiten.

(3) § 93 Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbart werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)