Aufzeichnungspflichten
§ 130*)
(1) Über die in § 93 genannten Aufzeichnungspflichten hinaus hat der Dienstgeber Aufzeichnungen zu führen über
- a) die geleisteten Arbeitsstunden und deren Entlohnung;
- b) die Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen und den gewährten Freizeitausgleich gemäß § 79 Abs. 1 und § 84 Abs. 3 lit. a.
(1a) Ist bei gleitender Arbeitszeit vereinbart, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, so hat der Dienstgeber den Dienstnehmer zur ordentlichen Führung der Aufzeichnungen anzuleiten. Nach Ende der Gleitzeitperiode hat der Dienstgeber sich diese Aufzeichnungen aushändigen zu lassen und zu kontrollieren. Werden die Aufzeichnungen vom Dienstgeber durch Zeiterfassungssystem geführt, so ist dem Dienstnehmer nach Ende der Gleitzeitperiode auf Verlangen eine Abschrift der Arbeitszeitaufzeichnungen zu übermitteln, andernfalls ist ihm Einsicht zu gewähren.
(2) Für Jugendliche sind folgende Aufzeichnungen zu führen:
- a) Name, Geburtsdaten und Anschrift des Jugendlichen;
- b) Name und Anschrift des gesetzlichen Vertreters;
- c) Tag des Eintrittes in den Betrieb;
- d) Art der Beschäftigung;
- e) die geleisteten Arbeitsstunden (Tätigkeiten nach § 128a Abs. 3 müssen gesondert ausgewiesen werden) und deren Entlohnung einschließlich der Unterrichtszeit in der Berufsschule und der vorgeschriebenen Fachkurse;
- f) Angaben über die Beschäftigung während der Wochenfreizeit (§ 128 Abs. 9 und 10) und die hiefür gewährten Freizeiten.
(3) § 93 Abs. 2 ist anzuwenden.
(4) Für Betriebe, die dauernd weniger als fünf Dienstnehmer beschäftigen, kann durch Kollektivertrag eine von Abs. 1 und 2 abweichende Regelung vereinbart werden.
(5) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.
*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000, 1/2011
14.12.2015
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