§ 12a GTelG 2012

Zukünftige FassungIn Kraft seit 15.2.2026

Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs

§ 12a.

(1) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat zur Bereitstellung qualitätsgesicherter gesundheitsbezogener Informationen für die Bevölkerung ein öffentlich zugängliches Gesundheitsportal zu betreiben.

(2) Dieses Gesundheitsportal hat den Zugang zu

  1. 1. ELGA,
  2. 2. dem Elektronischen Impfpass (eImpfpass),
  3. 3. dem eHVDWebservice gemäß § 10 Abs. 7,
  1. 4a. Anwendungen der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (6. Abschnitt) sowie
  2. 5. dem eEltern-Kind-Pass-Portal gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 des eEltern-Kind-Pass-Gesetzes (EKPG), BGBl. I Nr. 82/2023,

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin kann das Gesundheitsportal auch für die eindeutige Identifizierung von Gesundheitsdiensteanbietern gemäß § 12b Abs. 2 und die eindeutige Identifizierung von betroffenen Personen gemäß § 18 Abs. 4 Z 2 zur Erbringung von telemedizinischen Diensten zur Verfügung stellen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2025

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40272274

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