§ 12 TROG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

§ 12

Änderung von Raumordnungsprogrammen

(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies

  1. a) durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrundeliegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder
  2. b) auf Grund der verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung oder von Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG zur Vermeidung von Planungswidersprüchen zu raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen des Bundes

erforderlich ist.

(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.

(3) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 11 Abs. 1 dritter Satz einen Monat zu betragen hat und die im § 11 Abs. 2 dritter Satz vorgesehene Verlautbarung der Auflegung unterbleiben kann.

(4) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre eingehend dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen.

25.06.2026

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