§ 12
Änderung von Raumordnungsprogrammen
(1) Raumordnungsprogramme sind zu ändern, soweit dies
- a) durch eine Änderung der dem Raumordnungsprogramm zugrundeliegenden Gegebenheiten im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der überörtlichen Raumordnung oder
- b) aufgrund von gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen Österreichs im Rahmen der Europäischen Union oder aufgrund der verfassungsrechtlich oder im Hinblick auf Vereinbarungen nach Art. 15a Abs. 1 B-VG gebotenen Berücksichtigung von raumbedeutsamen Planungen oder Maßnahmen des Bundes zur Vermeidung von Planungswidersprüchen
erforderlich ist.
(2) Raumordnungsprogramme dürfen geändert werden, wenn wichtige im öffentlichen Interesse gelegene Gründe hiefür vorliegen und die Änderung den Zielen und Grundsätzen der überörtlichen Raumordnung nicht widerspricht.
(3) Für das Verfahren zur Änderung von Raumordnungsprogrammen gilt § 11 sinngemäß mit der Maßgabe, dass
- a) die Frist für die Abgabe der Stellungnahmen nach § 11 Abs. 1 dritter Satz einen Monat zu betragen hat;
- b) die Auflegung des Entwurfes nach § 11 Abs. 2 erster Satz auf die von der Änderung betroffenen Gemeinden beschränkt werden kann; in diesem Fall sind die übrigen Gemeinden des Planungsgebietes von der Auflegung zu verständigen;
- c) die Verlautbarung der Auflegung nach § 11 Abs. 2 dritter Satz unterbleiben kann.
(4) Unbeschadet des Abs. 1 sind Raumordnungsprogramme jedenfalls alle zehn Jahre eingehend dahin zu überprüfen, ob sie den gesetzlichen Voraussetzungen weiterhin entsprechen.
25.06.2026
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