§ 12 TGFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2001

4. Abschnitt
Leistungen des Tiergesundheitsfonds

§ 12
Übernahme der Kosten von Maßnahmen für die
Gesundheit der Tiere

(1) Maßnahmen für die Gesundheit der Tiere, für die der Tiergesundheitsfonds Kosten übernehmen kann (§ 1 Abs. 2 lit. a), können sein

  1. a) Maßnahmen des Tiergesundheitsdienstes nach den §§ 15 bis 17 und
  2. b) Maßnahmen zur Verhinderung, Früherkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten nach veterinärrechtlichen Vorschriften des Bundes.

(2) Der Tiergesundheitsfonds darf die Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 nur übernehmen, soweit hiefür Mittel vorhanden sind, Kosten für Maßnahmen nach Abs. 1 lit. b überdies nur insoweit, als sie nach den Vorschriften des Bundes vom Tierhalter zu tragen sind.

10.12.2015

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