§ 12 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

§ 12
Hinweispflicht

(1) Die sachkundigen Personen nach § 11 haben die Arbeitskräfte auf die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und auf die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung (§ 2 lit. f) hinzuweisen. Sie haben insbesondere hinzuwiesen auf

  1. a) die besonderen Gefahren, die sich aus den gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels ergeben;
  2. b) die Gefahrensymbole und Gefahrenbezeichnungen;
  3. c) die Sicherheitsmaßnahmen bei der Verwendung des Stoffes oder der Zubereitung;
  4. d) die Gegenmaßnahmen im Unglücksfall.

(2) Veräußerer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.

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