§ 12 PSchG

Alte FassungIn Kraft seit 17.8.2012

§ 12*)
Hinweispflicht

Veräußerer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Dies gilt nur für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, die grundsätzlich zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 62/2012

10.12.2015

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