§ 12 Oö. PG 2006

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 12
Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss

Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch

  1. 1. Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinn des § 14 Abs. 1 Z 7 Oö. LBG,
  2. 2. Verzicht,
  3. 3. Austritt,
  4. 4. Ablösung,
  5. 5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
  6. 6. strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
  1. a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
  2. b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.

    Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.

(Anm.: LGBl.Nr. 90/2013)

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