§ 12
Verlust des Anspruchs auf Ruhegenuss
Der Anspruch auf Ruhegenuss erlischt durch
- 1. Entfallen
- 2. Verzicht,
- 3. Austritt,
- 4. Ablösung,
- 5. Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,
- 6. strafgerichtliche Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe, wenn
- a) die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt oder
- b) die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt.
- Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge bedingt nachgesehen wird, es sei denn, dass die Nachsicht widerrufen wird.
- (Anm.: LGBl.Nr. 90/2013, 121/2014)
09.02.2015
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