Inbetriebnahme
§ 12.
(1) Ein öffentlicher Kindergarten darf nur in Betrieb genommen werden, wenn
- a) die für einen öffentlichen Kindergarten notwendigen Gebäude, Räumlichkeiten und sonstigen Liegenschaften den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen und zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens - ausgenommen bei Mitverwendungen nach § 15 Abs. 2 - rechtlich gesichert sind und
- b) die gemäß § 4 Abs. 5 bis 8 erforderlichen Kindergärtner(innen) zur Verfügung stehen.
(2) Vor Inbetriebnahme eines Kindergartens ist diese der Landesregierung unter gleichzeitiger Bekanntgabe der für den Kindergartenbesuch gemeldeten Kinder schriftlich anzuzeigen. Hiebei hat der Kindergartenerhalter zu erklären, daß der Kindergarten entsprechend dem Bewilligungsbescheid betrieben wird und sämtliche Auflagen beim Betrieb eingehalten werden. Ergibt sich nach Inbetriebnahme des Kindergartens, daß die durch die vorgeschriebenen Auflagen (§ 7 Abs. 4 und 5) wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind, kann die Behörde die zum Schutz der Kinder erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen vorschreiben.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sind sinngemäß anzuwenden, wenn der Kindergarten um eine oder mehrere Kindergruppen erweitert wird.
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