Rückkehrberatung und Rückkehrhilfe
§ 12.
(1) Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, deren Antrag abgelehnt wurde, sowie Antragstellern, soweit diese Personen jeweils bedürftig und bereit sind, in ihr Herkunftsland dauerhaft zurückzukehren, kann Rückkehrhilfe nach Maßgabe des § 52a BFA‑VG gewährt werden.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann Rückkehrberatungsstellen einrichten, die die in Abs. 1 bezeichneten Personen auf Rückkehrmöglichkeiten hinweisen und über alle damit zusammenhängenden Fragen beraten. Der Bundesminister für Inneres bedient sich dabei der Bundesagentur.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40278162
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