vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 11 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.2026

Schaffung von Vorsorgekapazitäten

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.

(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.

(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2026

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40278161

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)