Schaffung von Vorsorgekapazitäten
§ 11.
(1) Der Bundesminister für Inneres schafft Vorsorgekapazitäten für die Bewältigung von unvorhersehbaren und unabwendbaren Unterbringungsengpässen in den Ländern.
(2) Der Bundesminister für Inneres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung Kasernen durch Verordnung zu einer Betreuungseinrichtung des Bundes erklären.
(3) Verordnungen gemäß Abs. 2 sind bei Ereignissen, die eine Verordnung gemäß § 62 AsylG 2005 rechtfertigen, an der betroffenen Kaserne anzuschlagen; darüber hinaus muss diese Verordnung nicht kundgemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40278161
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