Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.
Abschluss der Grundausbildung
§ 12.
(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeiter/innengespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.
Zuletzt aktualisiert am
29.11.2021
Gesetzesnummer
20009113
Dokumentnummer
NOR40169536
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