§ 12 Grundausbildungsverordnung – BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.2015

Für den Verwaltungsbereich Frauen mit Ablauf des 18.11.2016 materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 338/2016.

Abschluss der Grundausbildung

§ 12.

(1) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.

(2) Am Ende der praktischen Verwendung hat die oder der Fachvorgesetzte des Stammarbeitsplatzes mit der oder dem Bediensteten ein Mitarbeiter/innengespräch zu führen, in dem die Ergebnisse der praktischen Verwendung evaluiert werden.

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2021

Gesetzesnummer

20009113

Dokumentnummer

NOR40169536

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