§ 12 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 18.10.1967

III. Abschnitt

Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 12

Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene österreichischen Staatsbürger, die im Gemeindegebiet ihren ordentlichen Wohnsitz haben.

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