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§ 12 GemO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

III. Abschnitt

Gemeindemitglieder; Ehrungen durch die Gemeinde

§ 12

Gemeindemitglieder

Gemeindemitglieder sind jene Personen, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen und im Gemeindegebiet ihren Hauptwohnsitz haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 75/1995, LGBl. Nr. 41/1997

31.01.2014

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