§ 12 AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 14.8.2002

Übergangsbestimmungen

§ 12.

(1) (zu § 3) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat bis spätestens zwei Wochen nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes vier Mitglieder des ersten Aufsichtsrates zu entsenden.

(2) (zu § 4) Der Bundesminister für Finanzen und der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit haben gemeinsam ehestmöglich die für die Bestellung der ersten Geschäftsführung der Gesellschaft erforderlichen Veranlassungen zu treffen, insbesondere die Stellenausschreibung gemeinsam vorzunehmen und die Bestellungs- und Entsendungsakte zu setzen.

Schlagworte

Bestellungsakt

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40034382