Geschäftsführung
§ 4.
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie die Bundesministerin oder der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40225055
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