§ 4 AWSG

Alte FassungIn Kraft seit 30.6.2007

Geschäftsführung

§ 4.

(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.

(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.

(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

20002153

Dokumentnummer

NOR40088307