Geschäftsführung
§ 4.
(1) Die Gesellschaft hat zwei Geschäftsführer. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie bestellen je ein Mitglied der Geschäftsführung.
(2) Auf die Bestellung der Geschäftsführer findet das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Anwendung.
(3) Geht ein öffentlich-rechtlich Bediensteter des Bundes als Geschäftsführer ein Dienstverhältnis mit der Gesellschaft ein, so ist er für die Dauer dieses Dienstverhältnisses gegen Entfall der Bezüge beurlaubt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
20002153
Dokumentnummer
NOR40088307