§ 12 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Flüchtlingseigenschaft

§ 12

§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen, auf Grund Asylantrages oder auf Grund Asylerstreckungsantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.