§ 12 AsylG 1997

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.2004

Flüchtlingseigenschaft

§ 12

§ 12. Die Entscheidung, mit der Fremden von Amts wegen oder auf Grund Asylantrages Asyl gewährt wird, ist mit der Feststellung zu verbinden, daß dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.