Qualitätsprüfungskommission
§ 12.
(1) Zur Durchführung der Qualitätssicherungsprüfungen ist in der APAB als Beirat eine Qualitätsprüfungskommission einzurichten.
(2) Die Qualitätsprüfungskommission besteht aus vierzehn ehrenamtlichen Mitgliedern.
(3) Die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission werden auf Vorschlag der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände und des Sparkassen-Prüfungsverbandes gemäß Abs. 4 vom Aufsichtsrat bestellt. Die Wiederbestellung ist zulässig. Die Funktionsperiode beträgt vier Jahre. Voraussetzung für die Bestellung der Mitglieder ist deren Nachweis über Schulungen oder einschlägige Erfahrungen auf dem Gebiet der Qualitätssicherung.
(4) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat zehn Mitglieder, von denen zumindest sieben Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, die Vereinigung Österreichischer Revisionsverbände hat gemeinsam mit dem Sparkassen-Prüfungsverband insgesamt vier Mitglieder, von denen zumindest drei Mitglieder öffentlich bestellte Wirtschaftsprüfer oder zugelassene Revisoren sein müssen, vorzuschlagen.
(5) Die Qualitätsprüfungskommission ist beschlussfähig, wenn wenigstens sieben Mitglieder anwesend sind. Die Qualitätsprüfungskommission hat ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit zu fassen. Im Fall der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Qualitätsprüfungskommission hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Diese bedarf der Genehmigung durch den Vorstand der APAB und ist auf der Website der APAB zu veröffentlichen.
(6) Die Funktion eines Mitglieds der Qualitätsprüfungskommission endet:
- 1. mit dem Ablauf der Funktionsperiode oder
- 2. mit der Zurücklegung der Funktion gemäß Abs. 7 oder
- 3. mit der Abberufung gemäß Abs. 8 oder
- 4. mit dem Tod.
- Im Fall der Z 2 bis 4 ist unverzüglich ein neues Mitglied zu bestellen.
(7) Die Zurücklegung der Funktion ist vom betreffenden Mitglied der Qualitätsprüfungskommission dem Aufsichtsrat frühestmöglich schriftlich bekannt zu geben.
(8) Der Aufsichtsrat hat die Mitglieder der Qualitätsprüfungskommission abzuberufen, wenn
- 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt oder
- 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war, oder
- 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.
- Der Aufsichtsrat hat bei Gefahr im Verzug das betreffende Mitglied der Qualitätsprüfungskommission sofort abzuberufen.
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2026
Gesetzesnummer
20009615
Dokumentnummer
NOR40275677
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