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§ 13 APAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.8.2016

Aufgaben der Qualitätsprüfungskommission

§ 13.

(1) Die APAB hat die Qualitätsprüfungskommission anzuhören vor:

  1. 1. der Bestellung des Qualitätssicherungsprüfers für Qualitätssicherungsprüfungen,
  2. 2. der Erteilung oder Versagung der Bescheinigung aufgrund des Prüfberichts zur Qualitätssicherungsprüfung,
  3. 3. der Maßnahmen gemäß § 38 Abs. 2,
  4. 4. der Annahme der gemäß § 38 Abs. 3 übermittelten Darstellung und
  5. 5. der Bestellung des Sonderprüfers einschließlich des Honorars gemäß § 38 Abs. 4.

(2) Die APAB hat Stellungnahmen der Qualitätsprüfungskommission einzuholen:

  1. 1. zum Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40,
  2. 2. zum Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 und
  3. 3. im Rahmen von Verwaltungsverfahren der APAB.