§ 12 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 11.8.2001

Rechte und Aufgaben des Verwaltungsrats

§ 12

§ 12. Der Verwaltungsrat

  1. 1. bestellt die Mitglieder des Vorstands und den Vorstandsvorsitzenden und schließt die Dienstverträge mit ihnen ab,
  2. 2. erläßt die Geschäftsordnung und deren Änderungen,
  3. 3. beschließt den Finanzplan und den Jahresabschluß,
  4. 4. erläßt grundsätzliche Richtlinien für die Tätigkeit des Vorstands,
  5. 5. überwacht die Geschäftsführung des Vorstands,
  6. 6. kann sich bei Maßnahmen der Geschäftsführung, die besondere Bedeutung oder Auswirkungen haben, das Zustimmungsrecht vorbehalten. Derartige Maßnahmen sind insbesondere der Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Liegenschaften sowie Investitionen, die bestimmte Anschaffungskosten im einzelnen und insgesamt in einem Geschäftsjahr übersteigen,
  7. 7. setzt Fachausschüsse ein und bestellt deren Vorsitzende sowie deren Stellvertreter,
  8. 8. setzt einen Kontrollausschuß zur Prüfung der Gebarung der AMA und des Jahresabschlusses ein, bestellt dessen Mitglieder sowie dessen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und beruft sie ab,
  9. 9. unterbreitet dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Vorschläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen Märkte,
  10. 10. vollzieht die Aufgaben des eigenen Wirkungsbereichs, soweit hiefür nicht der Vorstand zuständig ist,
  11. 11. kann in Angelegenheiten, in denen ein Fachausschuß zur Entscheidung zuständig ist, die Zuständigkeit an sich ziehen, wenn der jeweilige Fachausschuß innerhalb von drei Monaten keinen gültigen Beschluß faßt oder ein Viertel der Mitglieder des jeweiligen Fachausschusses den Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Verwaltungsrat verlangt,
  12. 12. kann durch Verordnung nähere Vorschriften erlassen, die für die Markt- und Preisberichterstattung gemäß § 3 Abs. 1 zur Wahrnehmung der durch Gesetz oder Verordnungen übertragenen Aufgaben notwendig sind und soweit keine Verordnungen gemäß § 113 Marktordnungsgesetz zu erlassen sind,
  13. 13. kann Fachbeiräte einsetzen, wobei diese Fachbeiräte aus mindestens je einem Vertreter der in § 11 Abs. 1 genannten Stellen bestehen und den Vorsitz ein von der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs namhaft gemachtes Mitglied führt. Die näheren Bestimmungen sind in der Geschäftsordnung festzulegen. Für die Teilnahme an den Sitzungen ist hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltsgebühren § 13 Abs. 2 anzuwenden,
  14. 14. hat durch Verordnung kostendeckende Tarife für die Leistungen des Qualitätslabors festzulegen. Diese Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen.