§ 129 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1999

Geschäftsführung - Aufsicht

§ 129.

(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat und den Diziplinaroberrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates und des Disziplinaroberrates haben das Kammeramt zu führen.