§ 129 WTBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Geschäftsführung – Aufsicht

§ 129.

(1) Die Vorsitzenden des Disziplinarrates haben die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Verfügungen zu treffen und den Disziplinarrat nach außen zu vertreten. Sie sind dem Vorstand der Kammer der Wirtschaftstreuhänder für die Geschäftsführung verantwortlich.

(2) Die Kanzleigeschäfte des Disziplinarrates haben das Kammeramt zu führen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

10005162

Dokumentnummer

NOR40152532