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§ 128 LLDG 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

§ 128.

(1) Mit der Wahrnehmung der dem Bund gemäß Artikel 14a Abs. 6 B-VG zustehenden Rechte ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes sind – soweit sie nicht von der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu erlassen sind – von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu erlassen. Sofern die Bundesministerin oder der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die auf Bundeslehrer anwendbar sind, das Einvernehmen mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler herzustellen hat, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(3) Sofern für die Erlassung von Verordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die gemäß § 114 auf land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer anwendbar sind, die Bundesregierung oder die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates zuständig ist, gilt dies auch im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes.

(4) Die im Abs. 3 angeführten Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2026

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR40274488

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